Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausstellung, Bewerbung und Vertrieb der Figur "Teddy" keine Verletzung der für die Figur "Buddy Bär 2" bestehenden Geschmacksmusterrechte
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Antragsteller gegen das am 14.9.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Der Antragsteller zu 2) ist gemäß Eintragungsurkunde vom 30.5.2001 (Anl. ASt. 1) Inhaber des Geschmacksmusters mit der Registernummer ... beim E Q- und N, das eine Bärenfigur darstellt und die Bezeichnung "Buddy Bär 2" trägt, wie folgt:
Die Antragstellerin zu 1) vertreibt die Figur "Buddy Bär 2" in Größen von 1.m und 2.m, aber auch in Miniaturen des aufrecht stehenden Bären in Größen von 35, 22, 12 und 6 cm. Die L Q1 Porzellanmanufaktur (L) in C2 stellt in erheblichem Umfang Bären in Lizenz her und bietet diese zum Verkauf an.
Die Antragsgegnerin bewirbt und vertreibt eine "Teddy" genannte Figur aus Quarz-Polystone, wie folgt:
Die Antragsteller erhielten in der dritten Augustwoche Kenntnis von einer Veröffentlichung dieser Figur in der Zeitschrift "E1", Ausgabe 5.8.2010 (Anl. ASt. 6, 7). In der Zeit vom 27. - 31.8.2010 wurde die Figur von der Antragsgegnerin auf der G Messe "U" beworben.
Die Antragsteller erhielten Kenntnis von der Existenz der Figur "Teddy" und dem Umstand, dass diese durch die Antragsgegnerin vertrieben und beworben wird, am 24.8.2010. Mit Schreiben vom 26.8.2010 mahnte die Antragstellerin zu 1) die Antragsgegnerin wegen Verletzung ihres Geschmacksmusterrechts erfolglos ab.
Die Antragsteller haben behauptet, die Antragstellerin zu 1) nutze das Geschmacksmuster gewerblich aufgrund einer V...