Nachgehend
Tenor
Der Antrag vom 30.08.2010 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden den Verfügungsklägerinnen auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsklägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Verfügungskläger zu 2) ist Inhaber des Geschmacksmusters mit der Registernummer xxx, das eine Bärenfigur darstellt und die Bezeichnung "Buddy Bär 2" trägt. Wegen der Einzelheiten der Eintragung wird Bezug genommen auf die vorgelegte Kopie der Eintragungsurkunde vom 30.05.2001, Blatt 14 der Akte. Wegen der Einzelheiten der Gestaltung der Bärenfigur "Buddy Bär 2" wird Bezug genommen auf die von den Verfügungsklägern zu der Akte gereichten bildlichen Darstellungen, Blatt 44 - 47 der Akten, sowie auf die vorgelegte Skulptur. Die Verfügungskläger behaupten, die Verfügungsklägerin zu 1) nutze das Geschmacksmuster gewerblich aufgrund einer Vereinbarung mit dem Verfügungskläger zu 2).
Dazu berufen sich die Verfügungskläger auf die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers zu 2) vom 26.08.2010, Blatt 18 der Akten.
Die Verfügungsklägerin zu 1) vertreibt die Figur "Buddy Bär 2" in Größen von 1m und 2m, aber auch in Miniaturen des aufrecht stehenden Bären in Größen von 35cm, 22cm, 12cm und 6cm. Die Königlich Preußische Porzellanmanufaktur (KPM) in Berlin stellt in erheblichem Umfang Bären in Lizenz her und bietet diese zum Verkauf an.
Die Verfügungsbeklagte bewirbt und vertreibt eine "Teddy" genannte Figur aus Quarz-Polystone. Die vorgenannte Figur, wegen d...