Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 16.06.1998; Aktenzeichen 9 O 134/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 16. Juni 1998 zu Nr. 2 und 4 des landgerichtlichen Urteilstenors abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.04.1997 zu zahlen.
4. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6 mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme, die der Beklagte allein zu tragen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Statiker auf Schadenersatz in Anspruch.
Der Beklagte erstellte aufgrund des Ingenieurvertrages vom 14.5.03.1994 die Statik für das Bauvorhaben der Klägerin „V 32/34” in E. Zur Erstellung der Statik waren dem Beklagten sowohl die Baugenehmigungsplanung im Maßstab 1:100 als auch die Ausführungsplanung des Architekten H im Maßstab 1:50 überlassen worden. Im Baugenehmigungsplan ist eine Säule in der Tiefgarage genau mittig zwischen vier Stellplätzen eingezeichnet. Im Ausführungsplan ist die Säule ebenfalls mittig eingezeichnet, jedoch sind im Ausführungsplan am Rand irreführende Maßangaben eingetragen. Der Beklagte zeichnete in den Schalplänen im Maßstab 1:50 die Säule um 20 cm versetzt ein, so daß für zwei Stellplätze eine baurechtlich unzulässige Breite von 4,42 Metern verblieb. Nach den Schalplänen wurde gebaut. Die Klägerin konnte vier Stellplätze wie vorgesehen zu je 22.000,00 DM veräußern. Die Stadt E verlangte den Nachweis anderweitiger Einrichtung eines vierten Stellplatzes bzw. Ablösung. ...