Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 17.02.1997; Aktenzeichen 4 O 518/96) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 17. Februar 1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 93.500,00 DM.
Tatbestand
Die Kläger machen mit der Klage Honorar für ein von dem Kläger zu 1) am 31.8.1994 durchgeführtes Beratungsgespräch geltend. Widerklagend verlangt der Beklagte von den Klägern Schadensersatz wegen angeblich falscher anwaltlicher Beratung.
Der Beklagte und seine Ehefrau, die mit notariellem Kaufvertrag des Notars … in … vom 11.5.1993 ein Grundstück für 70.000,00 DM von einem Herrn … gekauft hatten, schlossen mit der Fa. … einen undatierten, privatschriftlichen Bauvertrag, wobei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses streitig ist. In dem Bauvertrag (Bl. 60 ff. d.A.), auf den hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, verpflichtete sich die Fa. … zur Bebauung des Grundstücks mit einer Doppelhaushälfte zum Festpreis von 334.000,00 DM. Die erste Rate in Höhe von 100.200,00 DM sollte nach Beginn der Erdarbeiten und die zweite Rate in Höhe von 93.520,00 DM nach Rohbaufertigstellung fällig werden.
Am 4.8.1994 forderte die Fa. … den Beklagten und seine Ehefrau zur Zahlung der 2. Rate auf, woraufhin diese die Bau- und Hypothekenbank in … die die Finanzierung...