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OLG Hamm Urteil vom 18.06.1990 - 8 U 146/89

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Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 27.04.1989; Aktenzeichen 22 O 546/88)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. April 1989 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird dieses Urteil abgeändert, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist. Insoweit wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, auch zur erneuten Entscheidung über die Kosten der 1. Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers liegt über 40.000,– DM.

 

Tatbestand

Der Beklagte zu 1) ist seit der. Konkurseröffnung am 30.3.1988 Konkursverwalter über das Vermögen der Firma … (künftig KG) und über das Vermögen der Komplementärin dieser Gesellschaft, der Firma … (künftig GmbH).

Der Kläger, der seit 1986 die Geschäftsführerin und Gesellschafterin der GmbH, Frau … beraten hatte, war 1987 neben Frau … zum weiteren Geschäftsführer der GmbH bestellt und als solcher Mitte April 1987 in das Handelsregister eingetragen worden. Über seine Anstellung verhält sich ein von Frau … unterzeichnetes Bestätigungsschreiben der KG vom 23.6.1987 (Bl. 189 GA). Mit notariellem Vertrag vom 18.5.1987 (Bl. 89 bis 91 GA) und privatschriftlichem Vertrag vom selben Tage (Bl. 92 ff. GA) hatte der Kläger außerdem von Frau … 30 % des Stammkapitals der GmbH und von den Kommanditisten der KG 30 % der Kommanditeinlagen käuflich erworben.

Die Parteien streiten darüber, ob bzw. wann das Anstellungsverhältnis des Klägers zur GmbH beendet wurde.

Anfang Februar 1988 kam der Kläger zu der Überzeugung, daß die KG konkursreif sei. Nach einem Gespräch am 3.2.1988, in dem er den Sachverhalt aus seiner Sicht darlegte und an dem u.a. auch Frau … tei...

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