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Die Vertretung der Kommanditgesellschaft gegenüber einem Komplementär bzw. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (BB 2017, Heft 31, S. 1734)

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Offene Fragen zum Insichgeschäft und Lösungsvorschläge

Zusammenfassung

 
Überblick

Die Frage der Vertretung der Kommanditgesellschaft gegenüber einem Komplementär bzw. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bereitet in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten, die im Wesentlichen dadurch verursacht sind, dass bei nur einem persönlich haftenden Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Kommanditgesellschaft handelt, ein Insichgeschäft bzw. im Fall der Prozessvertretung ein Insichprozess vorliegt. Die dabei auftretenden Fragen hinsichtlich der wirksamen Vertretung der Kommanditgesellschaft beschäftigten die Gerichte bis heute. Im letzten Jahr ergingen hierzu drei Entscheidungen des BGH zu jeweils unterschiedlichen Teilaspekten dieser Problematik. Diese Entscheidungen werden zum Anlass genommen, die mit der Vertretung der Kommanditgesellschaft gegenüber ihrem persönlich haftenden Gesellschafter bzw. dem Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH zusammenhängenden Fragen und deren – nicht immer einheitliche – Beantwortung durch die Rechtsprechung und das Schrifttum im Überblick darzustellen und noch offene Fragen zu klären.

I. Neue höchstrichterliche Entscheidungen

In der Entscheidung vom 19.4.2016[1] ging es um die Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Verlängerung des Geschäftsführeranstellungsvertrages zwischen dem Geschäftsführer der alleinigen Komplementär-GmbH und der Kommanditgesellschaft, die dieser im eigenen Namen und zugleich für die Kommanditgesellschaft abgeschlossen hatte. In seinem Urteil vom 15.3.2016[2] hatte der BGH über die Wirksamkeit von Absprachen über Tätigkeitsvergütungen für die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die von der Kommanditgesellschaft zu zahlen waren und die sich die beiden Geschäftsführer, die gleichzeitig die alleinigen Gesellsch...

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