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OLG Hamm Urteil vom 15.04.2002 - 6 U 215/01

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Normenkette

BGB §§ 823, 1004

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 2 O 257/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.10.2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten mit der Behauptung, dieser habe ihn in öffentlicher mündlicher Verhandlung vor Gericht des „Abzockens” bezichtigt, auf Unterlassung und auf Schadensersatz in Anspruch.

Als Prozessbevollmächtigter eines Bauunternehmens machte im Vorprozess 39 C 42/99 AG Bochum = 11 S 557/00 LG Bochum der jetzige Beklagte einen Restbetrag i.H.v. ca. 2.900 DM aus einer Werklohnforderung von insgesamt 50.000 DM geltend. Vergleichsbemühungen der Amtsrichterin im ersten Verhandlungstermin führten nicht zum Ergebnis. Sie beauftragte deswegen den jetzigen Kläger, als Sachverständiger das Vorhandensein der streitigen Mängel und die Höhe der Beseitigungskosten zu klären. Er beraumte einen Ortstermin an, zu dem die beiderseitigen Prozessbevollmächtigten nicht erschienen. Für das seinerzeit klagende Bauunternehmen erschienen dessen Inhaber sowie der Vater und der Bruder des jetzigen Beklagten; sie sind Architekten. Außerdem war die seinerzeit beklagte Auftraggeberin erschienen. Der jetzige Kläger wies die Erschienenen darauf hin, dass bei Durchführung der Begutachtung die entstehenden Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der streitigen Restforderung stünden, und schlug vor, diese im Wege des Vergleichs hälftig zu teilen. Damit erklärten sich die Erschienenen einverstanden, nachdem sich der Vertreter des seinerzeit klagenden Bauunternehmens ausführlich mit dem Vater und dem Bruder des jetzigen Beklagten beraten hatte.

Dieser wollte jedoch die Wirksamkeit de...

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