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OLG Hamm Urteil vom 05.04.2005 - 21 U 149/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung der Formulierung 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz in einem Titel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Antragstellung 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz muss vom Antragsgegner und vom Gericht in der Regel dahin verstanden werden, dass der Antragsteller in Anlehnung an § 288 Abs. 1 S. 2 BGB eine Verzinsung i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt.

2. Spricht das Gericht 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu, hat das Vollstreckungsorgan den Titel dahin zu verstehen, dass der gesetzliche Zinssatz gem. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB gemeint ist. Das gilt auch dann, wenn die Formulierung in einem Prozessvergleich enthalten ist.

 

Normenkette

BGB § 288 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 06.10.2004; Aktenzeichen 41 O 113/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.10.2004 verkündete Urteil der ersten Kammer für Handelssachen des LG Essen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, wobei klarstellend festgestellt wird, dass die Verpflichtung zur Zahlung von 8,53 EUR Tageszinsen seit dem 20.4.2004 wegen der insoweit zwischenzeitlich erklärten Klagerücknahme entfällt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien stellt sich der Sachverhalt nunmehr wie folgt dar:

Die Klägerin nahm die Beklagte zu 1) im Vorprozess beim LG Essen unter dem Aktenzeichen 42 O 51/02 zunächst au...

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