Leitsatz (amtlich)
Der Umstand, dass ein Pkw-Fahrer auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert ist, ist als Grundlage für einen Anscheinsbeweis ungeeignet, wenn feststeht, dass ihm in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Kollision ein weiterer überholender Pkw entgegengekommen ist.
Normenkette
ZPO § 286
Verfahrensgang
LG Detmold (Aktenzeichen 1 O 60/01) |
Tenor
Die Berufungen aller Rechtsmittelführer gegen das am 1.2.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 1 des LG Detmold werden mit der Maßgabe nachfolgender Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung sowie der Klarstellung zum Feststellungsausspruch, dass die Beklagten nur verpflichtet sind, für alle zukünftigen materiellen Schäden des Klägers zu 2) einzustehen, zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtszuges erster Instanz werden so verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2) 73 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 25 % und der Beklagte zu 1) weitere 2 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 74 % und der Beklagte zu 1) weitere 26 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 18 % und der Beklagte zu 1) weitere 3 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 2) zu 70 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 2) zu 76 %.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden so verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2) 80 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 15 % und der Beklagte zu 1) weitere 5 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 70 % und der Beklagte zu 1) weitere 26 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen die Beklagten als Gesamt...