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OLG Hamm Urteil vom 03.05.2007 - 4 U 1/07

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Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 14.11.2006; Aktenzeichen 12 O 103/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. November 2006 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 646,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2006 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger hat am 12.10.2005 gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Beklagten untersagt worden ist, bestimmte Formulierungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Diese einstweilige Verfügung ist der Beklagten am 20.10.2005 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 03.04.2006 hat der Kläger die Beklagte aufgefordert, eine Abschlusserklärung zu unterzeichnen. Die Beklagte hat die geforderte Abschlusserklärung unter dem 11.04.2006 abgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Schreiben (Bl. 13 - 15 der Akten) verwiesen.

Der Kläger begehrt nach einem Streitwert von 20.000,00 EUR Ersatz der an seinen Prozessbevollmächtigten für das Abmahnverfahren zu zahlenden Gebühren, soweit diese nicht auf die Gebühren des einstweiligen Verfügungsverfahrens anrechenbar waren. Ferner begehrt er für das Abschlussschreiben nach einem Streitwert von 20.000,00 EUR unter Bezugnahme auf die §§ 13, 14 RVG Nr. 2400 VV RVG inkl. der Auslagenpauschale 859,880 EUR.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 14. November 2006 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 649,10 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aus dem Abmahnverfahren noch nicht angerechnete Gebühren von 435...

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