Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 06.02.2004; Aktenzeichen 4 O 396/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6.2.2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Arnsberg teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.675,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 8.662,10 EUR vom 16.10.2002 bis zum 4.12.2002, von 9.222,98 EUR vom 5.12.2002 bis zum 13.1.2004 und von 12.675,54 EUR seit dem 14.1.2004 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des am 5.5.1997 geborenen Fuchswallachs "X", Lebensnummer nebst Eigentumsurkunde und Pferdepass.
Es wird festgestellt, dass
a) sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Pferdes seit dem 19.9.2002 im Verzug befindet,
b) die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle seit dem 9.1.2004 für das vorbezeichnete Pferd angefallenen und künftig anfallenden Kosten in dem in § 347 Abs. 2 BGB vorgesehenen Umfang zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das weiter gehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 8 % und die Beklagte 92 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die andere Partei vor der Vollstreckung nicht Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufs über das Pferd "X" und Ersatz seiner Aufwendungen für das Pferd, außerdem die Feststellung des Annahmeverzugs und der Ersatzpflicht für weitere Aufwendungen.
Am 18.3.2002 kaufte de...