Leitsatz (amtlich)
Überschreitet ein Betroffener die gemäß Zeichen 274 angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 100 km/h und die gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 c) StVO allgemein geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 70 km/h liegt jedenfalls im Umfang der die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschreitenden Höchstgeschwindigkeit Vorsatz vor.
Verfahrensgang
AG Warburg (Entscheidung vom 03.11.2004; Aktenzeichen 7 OWi 361 Js 822/04 (457/04)) |
Tenor
Unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend geändert, daß der Betroffene wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt wird.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
Gründe
I.
Der Betroffene ist durch das Amtsgericht Warburg wegen "fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" zu einer erhöhten Geldbuße von 450,00 Euro und einem Fahrverbot von drei Monaten Dauer unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG verurteilt worden.
Hiergegen richtet sich die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er unter näherer Darlegung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt wie erkannt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist im Ergebnis unbegründet. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge führt jedoch zur Abänderung der Schuldform im Schuldspruch.
1.
Mit der erhobenen Verfahrensrüge, das Hauptverhandlungsprotokoll entspreche nicht dem geltenden Recht, kann der Betroffene, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 10. März 2005 zutreffend hingewiesen hat, deshalb nicht gehört werden, weil ein Urteil auf der Fehlerhaftigkeit eines Protokolls nicht beruhen kann.
Insoweit h...