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OLG Hamm Beschluss vom 29.08.2005 - 15 W 217/05

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Verfahrensgang

LG Arnsberg (Aktenzeichen 6 T 184/05)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird gem. § 79 Abs. 2 GBO dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist seit dem 29.9.1999 als Eigentümer des vorgenannten Grundstücks eingetragen. In einem Zivilprozess wurde er von der als Klägerin auftretenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung dbb C GbR auf Zahlung in Anspruch genommen. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien in der Sitzung vom 18.11.2004 vor dem 21. Zivilsenats des OLG Hamm einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Beteiligte zu 1) zur Zahlung eines Betrages von 35.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.5.2002 verpflichtete (Ziff. 1). Ziff. 2 enthält eine nähere Vereinbarung über Ratenzahlungen und eine Besserungsklausel. In Ziff. 3 des Vergleichs heißt es:

"Die Parteien beantragen und der Beklagte bewilligt die Eintragung einer Grundschuld in Höhe des Vergleichsbetrages zu Ziff. 1) auf seinem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von R des AG Warstein, Bl. 0000, Gemarkung R, Flur 0, Flurstück 000."

Die vorgenannte Gesellschaft hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 8.2.2005 bei dem Grundbuchamt die Eintragung einer Grundschuld entsprechend Ziff. 3 des genannten gerichtlichen Vergleichs beantragt. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat mit Zwischenverfügung vom 14.2.2005 unter Fristsetzung bis zum 11.4.2005 folgende Beanstandungen erhoben:

a) Die Klägerin des Zivilprozesses sei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht grundbuchfähig. Für eine etwaige Eintragung der Gesellschafter als Berechtigte der Grundschuld sei die Angabe ihrer Geburtsdaten erforderlich.

b) Die Zinsen der einzutragenden Grundschuld seien nicht ausreichend bezeichnet. Bei einem variablen Zin...

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