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OLG Hamm Beschluss vom 27.09.1993 - 15 W 389/92

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Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 22.10.1992; Aktenzeichen 5 T 395/92)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf bis zu 500,00 DM (Mindestwert) festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Durch notariellen Vertrag vom 10.06.1991 verkaufte Herr … an die Beteiligte zu 2) einen Miteigentumsanteil von 165/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung …, Flur … Flurstück … zur Größe von 863 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im I. Obergeschoß rechts mit Kellerraum Nr. III des Aufteilungsplanes und dem ausschließlichen Benutzungsrecht an einem Stellplatz zum Kaufpreis von 166.000,00 DM (Urkundenrolle Nr. … des Notas …). In § 7 Ziffer 1 Abs. 1 des Vertrages heißt es:

„Nach Hinweis auf gesetzliche Vorkaufsrechte wird der Notar beauftragt und ermächtigt, den Verkauf der zuständigen Gemeinde anzuzeigen und deren Erklärung wegen gesetzlicher Vorkaufsrechte entgegenzunehmen.”

Der Notar holte vom Stadtdirektor der Stadt … Negativerklärungen nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) und § 32 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) ein. Unter dem 24.02.1992 erteilte der Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) eine Kostenberechnung in Höhe von insgesamt 1.735,65 DM. Dabei brachte er eine 5/10 Vollzugsgebühr gemäß §§ 32, 146 Abs. 1 KostO in Höhe von insgesamt 190,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Ansatz. Auf diese Kostenberechnung hat die Beteiligte zu 2) 1.644,45 DM gezahlt.

Der Präsident des Landgerichts Münster hat diese Kostenberechnung in Bezug auf die Vollzugsgebühr beanstandet und die Meinung vertreten, § 32 DSchG NRW enthalte im wesentlichen die gleichen Vorschriften wie § 24 Abs. 2 BauGB, woraus der Schluß gezogen werden müsse, daß bei der Veräußerung von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) au...

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