Leitsatz (amtlich)
Zu den Mindestanforderungen, die an die Feststellungen eines wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes verurteilenden Urteils zu stellen sind, gehört unter anderem die Angabe des angewandten Messverfahrens sowie die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit.
Verfahrensgang
AG Castrop-Rauxel (Entscheidung vom 15.11.2006) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Castrop-Rauxel zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Castrop-Rauxel hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 300,00 EUR festgesetzt und ihm darüber hinaus ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt.
Das Amtsgericht hat dazu u. a. folgende Feststellungen getroffen:
"Am 07.03.2006 befuhr der Betroffene gegen 13.18 Uhr in Castrop-Rauxel mit seinem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen XXXXXXX die BAB A 42 in Fahrtrichtung Dortmund. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war bei km 53,00 durch Zeichen 274 nach § 41 StVO auf 80 km/h beschränkt.
Durch Nachfahren mit dem Polizeifahrzeug über eine Messtrecke von 300 Metern stellte der Zeuge S. fest, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 52 km/h überschritt. Die nach gesicherter Rechtsprechung abziehbare Toleranz war in Abzug gebracht worden.
Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Betroffenen in der Hauptverhandlung, soweit ihnen gefolgt werden konnte, dem mit dem Betroffenen in Augenschein genommenen Videoband von der Messung, sowie dem Auszug aus dem Verkehrszentralregister.
Der Betroffene hat sich danach einem zumindest fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 (Zeich...