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OLG Stuttgart Urteil vom 06.08.1999 - 1 Ss 269/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fälschung technischer Aufzeichnungen

 

Verfahrensgang

AG Sigmaringen (Urteil vom 10.03.1999; Aktenzeichen 3 Ds 188/98)

 

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 10. März 1999 wird als unbegründet

verworfen,

jedoch wird die Urteilsformel des Amtsgerichts wie folgt gefaßt:

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen nicht ordnungsgemäßen Verwendens von Schaublättern zu der Geldbuße von 200,00 DM verurteilt.

Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Die Liste der angewendeten Vorschriften wird wie folgt neu gefaßt: §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 FPersG, 10 Nr. 3 a FPersV, Art. 15 Abs. 2, Unterabs. 1, Satz 2 VO (EWG) Nr. 3821/85.

 

Tatbestand

I.

Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, er habe sich der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB) schuldig gemacht. Ihre hierzu mit der zugelassenen Anklage gegebene Tatschilderung entspricht den Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts, das den Angeklagten indes nicht wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen gemäß § 268 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB verurteilt hat, sondern wegen „einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift der VO (EWG) Nr. 3821/85 über das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgeräts” gem. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 FPersG, 10 Nr. 3 b FPersV, Art. 13, 15 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3821/85 zu der Geldbuße von 200,00 DM. Gegen dieses Urteil des Amtsgerichts wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision; sie erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten entsprechend dem Anklagevorwurf der Fälschung technischer Aufzeichnungen gemäß § 268 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB.

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