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OLG Hamm Beschluss vom 27.02.2001 - 15 W 17/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugang durch eine Garage zum unbebauten Grundstücksteil. Grundbuch. Miteigentumsanteil

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG bezweckt ausschließlich eine ungestörte Raumnutzung des gemeinschaftlichen Gebäudes, bezieht sich hingegen nicht auf den unbebauten Grundstücksteil.

2. Nehmen das Wohngebäude und eine daneben errichtete Garage die gesamte Grundstücksbreite zur öffentlichen Zuwegung ein, so kann aus § 5 Abs. 2 WEG nicht die zwingende Notwendigkeit abgeleitet werden, daß die Garage im Gemeinschaftseigentum stehen muß, um für die Wohnungseigentümer den Zugang zu der hinter den Gebäuden liegenden unbebauten Grundstücksfläche zu sichern.

 

Normenkette

WEG § 5 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 26.10.2000; Aktenzeichen 9 T 506/00)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Grundbuchamtes 18.04.2000 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Grundbuchamt zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben durch notarielle Vereinbarung vom 13.12.1993 mit Ergänzung vom 11.05. und 04.07.1994 das vorbezeichnete Grundstück in zwei Miteigentumsanteile aufgeteilt, die sie mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Keller und Erdgeschoß (Nr. 1 des Aufteilungsplans) – Eigentümer ist der Beteiligte zu 1) – bzw. an der Wohnung im Ober- und Dachgeschoß (Nr. 2 des Aufteilungsplans) – Eigentümerin ist die Beteiligte zu 2) – verbunden haben. Zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 1) gehört zusätzlich die sich an der Südwestseite an das Wohngebäude anschließende Garage. Das Wohngebäude und die Garage nehmen zusammen die gesamte Breite des Grundstücks (ca. 9 m) zur ...

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