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OLG Hamm Beschluss vom 24.09.2015 - 27 W 104/15

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Leitsatz (amtlich)

Zulässigkeit der Einladung der Mitglieder eines Vereins zur Mitgliederversammlung per E-Mail (Anschließung an OLG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2013, 2 W 35/13, RPfleger 2013, 457 f.)

Normenkette

FamFG § 382 Abs. 4 S. 2; BGB § 58 Nr. 4; BGB § 127

Verfahrensgang

AG Essen (Aktenzeichen VR 1968 (Fall 5))

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG - Registergericht - Essen vom 08.05.2015 aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

A. Der beteiligte Verein hat zur Eintragung in das Vereinsregister von der Mitgliederversammlung am 21.02.2015 beschlossene Satzungsänderungen angemeldet.

Das AG hat mit Zwischenverfügung vom 08.05.2015 mitgeteilt, dass neben anderen Bedenken eine Einladung zu der Mitgliederversammlung mittels E-Mail dazu führe, dass die Einberufung nicht als ordnungsgemäß anzusehen sei, da die Satzung eine schriftliche Einladung vorsehe.

Gegen die der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen am 11.05.2015 zugestellte Zwischenverfügung wendete sich der Beteiligte mit elektronisch eingereichtem Schriftsatz vom 08.06.2015 unter Verweis darauf, dass auch die Einladung mittels E-Mail als ausreichend anzusehen sei.

Im Zuge des anschließenden Schriftverkehrs hat das AG mit Verfügung vom 19.06.2015 mitgeteilt, eine Einladung mittels E-Mail weiterhin nicht als ordnungsgemäß anzusehen. Zudem hat das AG auf weitere Unstimmigkeit der Anmeldung verwiesen. Mit Verfügung vom 10.07.2015 hat das AG sodann mitgeteilt, dass die Zwischenverfügung vom 08.05.2015 aufrechterhalten bleibt.

Mit Schriftsatz vom 22.07.2015 hat der Beteiligte gegen die Zwischenverfügungen vom 08.05.2015 und vom 10.07.2015 ausdrücklich Beschwerde eingelegt.

Das AG hat der Beschwerde vom "08.06.2015/22.07.2015" gegen die Zwischenverf...

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