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OLG Hamburg Beschluss vom 06.05.2013 - 2 W 35/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingetragener Verein: Wirksamkeit der Einberufung der Mitgliederversammlung per E-Mail

Normenkette

BGB § 58; BGB § 127

Verfahrensgang

AG Hamburg (Beschluss vom 11.04.2013)

Tenor

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des AG Hamburg, Registergericht vom 11.4.2013 geändert:

Das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung vom 18.2./26.3.2013 auf Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister einzutragen.

Gründe

I. Am 18.2.2013 beantragte der betroffene Verein, vertreten durch die Notarin ..., die auf seiner Mitgliederversammlung vom 5.12.2012 beschlossene Satzungsänderung einzutragen.

Mit Verfügung vom 26.2.2013 wies die Rechtspflegerin darauf hin, dass eine Eintragung nicht erfolgen könne, weil die Einladung zur Mitgliederversammlung nicht wie in der Satzung vorgesehen in schriftlicher Form, das heißt durch normalen Brief erfolgt sei sondern offenbar per Email.

Darauf wurde zunächst die Anmeldung zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 26.3.2013 beantragte die Notarin unter Hinweis auf ein Schreiben des Bevollmächtigten des betroffenen Vereins erneut die Eintragung der Satzungsänderung.

Mit Beschluss vom 11.4.2013, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, wies die Rechtspflegerin die Anmeldung zurück.

Gegen diesen ihm am 16.4.2013 zugestellten Beschluss wendet sich der betroffen Verein mit seiner am 18.4.2013 beim AG eigegangenen Beschwerde, der die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 23.4.2013 nicht abgeholfen hat.

II. Die Beschwerde des betroffenen Vereins ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 374 Ziff. 4, 382 Abs. 3, 58, 59, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässig.

Ein Beschwerdewert gem. § 61 FamFG ist nicht erforderlich, weil es sich bei der Ablehnung einer Registereintragung nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit...

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