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OLG Hamm Beschluss vom 24.04.2020 - 9 UF 78/19

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Verfahrensgang

AG Lemgo (Aktenzeichen 9 F 120/18)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18.03.2019 gegen den am 21.02.2019 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo wird unter Einschluss des hilfsweise gestellten Räumungsschutzantrags zurückgewiesen.

Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf "bis 125.000,00 EUR" festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten, seit dem 05.12.2015 rechtskräftig geschiedene Eheleute, streiten im vorliegenden Verfahren (zum wiederholten Male) um die Herausgabe einer Wohnung im Haus I-Straße 1 in C.

Die Wohnung, die im Alleineigentum des Antragstellers steht, wurde zu Ehezeiten von den Beteiligten gemeinsam bewohnt und wird seit der im Jahr 2014 erfolgten Trennung von der Antragsgegnerin allein genutzt, ohne dass diese eine Miete oder eine Nutzungsentschädigung an den Antragsteller leistet oder die anfallenden verbrauchsabhängigen Kosten trägt.

Entsprechende Zahlungsaufforderungen sind in der Vergangenheit ebenso fruchtlos geblieben wie das Verlangen des Antragstellers die Wohnung zu räumen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, ihre neuerliche Inanspruchnahme auf Herausgabe sei unzulässig. Denn über den Antrag des Antragstellers sei bereits in dem Verfahren 9 F 282/16 AG Lemgo rechtskräftig entschieden worden und zwar durch Beschluss vom 17.03.2017, durch den der auf § 985 BGB gestützter Antrag des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen worden sei.

Dessen ungeachtet sei das jetzige, erneute Herausgabeverlangen jedenfalls unbillig; hilfsweise sei ihr eine angemessene Räumungsfrist einzuräumen.

Es gehe dem Antragsteller nur darum, die Antragsgegnerin persönlich zu verletzen. Dies werde etwa dadurch belegt, das...

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