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OLG Hamm Beschluss vom 27.02.2018 - 9 UF 211/17

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Leitsatz (amtlich)

1. Zum Erlöschen des Anspruchs auf Wohnungsüberlassung ein Jahr nach Scheidung.

2. Zur Abgrenzung des Wohnungszuweisungsverfahrens zur Geltendmachung eines dinglichen Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 985, 1568a

 

Verfahrensgang

AG Lemgo (Aktenzeichen 9 F 73/17)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 06.12.2017 wird der am 03.11.2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo abgeändert und der Antrag des Antragstellers, ihm die bislang von der Antragsgegnerin genutzte Wohnung im Haus I-str. ..., ... C T zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, und der Antragsgegnerin aufzugeben, die vorgenannte Wohnung unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen zu räumen und an den Antragsteller herauszugeben und ihm sämtliche Schlüssel für die Wohnung samt Keller- und Briefkastenschlüssel zu übergeben, zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der am ........1955 geborene Antragsteller und die am ........1962 geborene Antragsgegnerin, die am ........1978 geheiratet haben, sind seit dem ........2015 rechtskräftig geschiedene Eheleute.

Sie streiten im vorliegenden Verfahren um die Herausgabe bzw. Nutzung einer Wohnung im Haus I-str. ... in C T.

Die Wohnung, die im Alleineigentum des Antragstellers steht, wurde zu Ehezeiten von den Beteiligten gemeinsam bewohnt und wird seit der im Jahr 2014 erfolgten Trennung von der Antragsgegnerin allein genutzt, ohne dass diese eine Miete oder eine Nutzungsentschädigung an den Antragsteller leistet.

Die Antragsgegnerin besaß ursprünglich im Haus I-str ... in C T eine der Wohnung des Antragstellers entsprechende baugleiche Wohnung, die vermietet war. Eigenen Angaben zufolge ha...

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