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OLG Hamm Beschluss vom 24.04.2008 - 5 Ss OWi 205/08

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Leitsatz (amtlich)

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt bei einem Verstoß gegen § 24a StVG nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht oder wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

 

Verfahrensgang

AG Arnsberg (Entscheidung vom 07.01.2008)

 

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 07. Januar 2008 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Arnsberg zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Arnsberg hat den Betroffenen durch Urteil vom 07. Januar 2008 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l zu einer Geldbuße von 700,00 EUR verurteilt und dabei von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen.

Nach den Feststellungen führte der Betroffene am 29. Mai 2007 gegen 17.45 Uhr auf der Settmeckestraße in Sundern den Pkw der Marke Opel mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX, obwohl er unter Alkoholeinfluss stand. Eine zwischen 18.04 und 18.11 Uhr durchgeführte Atemalkoholmessung ergab im Mittelwert eine Atemalkoholkonzentration von 0,52 mg/l.

Gegen dieses Urteil richtet sich die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen, der die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beigetreten ist.

II.

Die gem. §§ 79 Abs. 3 und 4 OWiG, 341 Abs. 1 StPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkon...

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