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OLG Hamm Beschluss vom 23.05.2000 - 15 W 86/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein Vereinsbetreuer aus seinem Amt entlassen, soll er aber die Betreuung als Privatperson fortführen, so steht dem Betreuungsverein gegen diese Entscheidung die Beschwerdebefugnis zu.

2. Vereinsbetreuer kann nur sein, wer in einem Arbeitsverhältnis zum Betreuungsverein steht. Diese Voraussetzung ist bei einem freien Mitarbeiter nicht gegeben.

 

Normenkette

FGG §§ 18, 20; BGB § 1897 Abs. 2, § 1908b Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Zwischenurteil vom 31.01.2000; Aktenzeichen 7 T 521/99)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 3000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 29.11.1996 bestellte das Amtsgericht Herrn K … als Mitarbeiter der Beteiligten zu 3) zum Betreuer der Beteiligten zu 1). Mit Schreiben vom 28.01.1999 beantragte die Beteiligte zu 3), den Mitarbeiter K … als Betreuer zu entlassen und statt seiner die Beteiligte zu 2), die ihre „Mitarbeiterin” sei, zu bestellen. Nach Anhörung der Beteiligten zu 1) entließ die Rechtspflegerin des. Amtsgerichts durch Beschluss vom 11.02.1999 den Betreuer Kriegeskorte und bestellte die Beteiligte zu 2) „als Vereinsbetreuerin de …” zur Betreuerin der Beteiligen zu 1).

Mitte März 1999 teilte die Beteiligte zu 2) in einem in einem Parallelverfahren geführten Telefongespräch dem Amtsgericht mit, sie sei bei dem Beteiligten zu 3) nicht angestellt, sondern arbeite für diesen aufgrund eines vorläufigen, zeitlich unbegrenzten Honorarvertrages.

Nach diesem Honorarvertrag hat das Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) am 11.02.1999 begonnen. Es kann mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden. Die Beteiligte zu 2) erhält für jede Stunde Betreuungstätigkeit 40,00 DM brutto, die Steuern...

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