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OLG Hamm Beschluss vom 22.10.2001 - 2 Ss OWi 437/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Das Rechtsbeschwerdegericht kann, wenn das tatrichterliche Urteil ungenügend begründet ist, von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, in der Sache selbst zu entscheiden, Gebrauch machen.

2. Zum Absehen vom Fahrverbot, bei einem Betroffenen, der bereist straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist.

 

Verfahrensgang

AG Recklinghausen

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 500 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt:

"Der Betroffene ist Vertriebsleiter und Prokurist der Firma S-S-Technik GmbH. Er hat eine jährliche Fahrleistung von 30. 000 bis 50. 000 km.

Am 15. 12. 1999 wurde gegen ihn ein Bußgeldbescheid wegen einer am 22. 10. 1999 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h erlassen. Dieser Bußgeldbescheid ist seit dem 16. 03. 2000 rechtskräftig.

Der Betroffene befuhr am 13. 07. 2000 um 10. 22 Uhr mit einem der Geschäftsführer der S-S-Technik GmbH mit dem Pkw BMW, polizeiliches Kennzeichen KS - K 1872 die BAB A 2 in Fahrtrichtung Oberhausen. Er beabsichtigte, in den Niederlanden einen geschäftlichen Termin wahrzunehmen.

Zu dem genannten Zeitpunkt fand auf der A 2 bei Kilometer 451, 200 eine Radarmessung mit dem Stativgerät VRG MU 6F, geeicht bis 31. 12. 2000 statt. Die dort zulässige Geschwindigkeit beträgt 100 km/h. Die Messstelle war nach dem dritten 100-km/h-Schild eingerichtet. Das Verkehrsradargerät stand 1700 m nach dem ersten 100-km/h-Schild. Der Betroffene wurde mit einer Geschwindigk...

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