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Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen

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§ 1 Grundsatz

 

(1) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) gewährt Arbeitgebern Zuschüsse zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen an Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet und ihre Erwerbstätigkeit beendet haben.

 

(2) Die Zahlung des Zuschusses beginnt nach Maßgabe des Absatzes 1

im Jahr 1984 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1927 geboren sind,

im Jahr 1985 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1928 geboren sind,

im Jahr 1986 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1929 geboren sind,

im Jahr 1987 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1930 geboren sind,

im Jahr 1988 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1931 geboren sind.

§ 2 Anspruchsvoraussetzungen

 

(1) Der Anspruch auf den Zuschuß setzt voraus, daß

 

1.

der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrags, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer

 

a)

dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer Vorruhestandsgeld in Höhe von mindestens 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 gezahlt hat und

 

b)

Vorruhestandsgeld bis zum Ablauf des Kalendermonats zu zahlen hat, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, von dem ab der ausgeschiedene Arbeitnehmer Altersruhegeld vor Vollendung des 65. Lebensjahres, Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beanspruchen kann,

 

2.

[1]der ausgeschiedene Arbeitnehmer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mindestens 1 080 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung im Sinne des § 168 des Arbeitsförderungsgesetzes gestanden hat. 2Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld sowie Zeiten im Sinne des § 107 Nr. 2 bis 6 des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dez...

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