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OLG Hamm Beschluss vom 22.02.2012 - I-15 W 67/11

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Verfahrensgang

AG Münster (Aktenzeichen HI-10185-2)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 1.000 € festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist nach den §§ 71 Abs. 1, 72 GBO statthaft sowie formgerecht eingelegt.

In der Sache ist die Beschwerde unbegründet, da das Amtsgericht mit seiner Zwischenverfügung vor einer Eintragung des Eigentumswechsels zutreffend die Vorlage einer weiteren Genehmigung der Auflassungserklärung durch Gesamtvertretungsberechtigte der beteiligten Stadt verlangt hat.

Im Anwendungsbereich des Einigungsgrundsatzes (§ 20 GBO) hat das Grundbuchamt beim Handeln eines Vertreters das Vorliegen der notwendigen Vertretungsmacht grundsätzlich eigenständig zu prüfen, wozu auch die Prüfung gehört, ob eine vorgelegte Vollmacht inhaltlich das vorgenommene Geschäft abdeckt (Demharter, GBO, 27.Aufl., § 20 Rdn.21). Vorliegend ist die Auflassung durch eine vollmachtlose Vertreterin der Stadt erklärt worden. Diese Erklärung ist durch den Städtischen Amtsrat Osterhoff genehmigt worden, der sich hierbei auf die Vollmacht vom 22.07.2010 stützt, die durch den Stadtdirektor, nach der Hauptsatzung der ständige Vertreter des Oberbürgermeisters, unterzeichnet worden ist. Durch diese wird u.a. der vorgenannte Amtsrat bevollmächtigt, für die Stadt Grundstücksgeschäfte der laufenden Verwaltung zu tätigen und die für den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages sowie den Eigentumsübergang erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.

Die Vollmacht beschränkt die Vertretungsmacht danach von vorneherein auf den Kreis der Geschäfte laufender Verwaltung, orientiert sich also an der Vorschrift des

§ 64 Abs.2 GO. Der Begriff des Geschäfts der laufenden Verwaltung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Prüfung durch das Grundbuchamt un...

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