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OLG Hamm Beschluss vom 21.01.2003 - 15 W 461/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein mit einer Grunddienstbarkeit belastetes Grundstück mit anderen Grundstücken vereinigt (§ 890 Abs. 1 BGB), so erstreckt sich die bestehende Belastung nicht auf die anderen Teile des neuen Grundstücks.

2. Wird bei der Anlegung des Loseblattgrundbuchs die Beschränkung der Belastung auf die dem früheren Grundstück entsprechende Teilfläche nicht übernommen, so wird das Grundbuch unrichtig; an die Veräußerung der herrschenden Grundstücke kann sich ein gutgläubiger Erwerb in Ansehung der Grunddienstbarkeit anschließen.

3. Weist das Rechtsbeschwerdegericht die Sache zur abschließenden Entscheidung über die Eintragung eines Amtswiderspruchs an das Grundbuchamt zurück, so kann es gleichzeitig gem. § 76 GBO das Grundbuchamt zur Eintragung eines vorläufigen Amtswiderspruchs anweisen.

 

Normenkette

BGB § 890 Abs. 1, §§ 894, 1023; GBO §§ 53, 76

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 25 T 754/00)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Grundbuchamts vom 8.11.2000 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Grundbuchamt zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Das Grundbuchamt wird im Wege der einstweiligen Anordnung angewiesen, zu dem in Abteilung II laufende Nr. 1 des Grundbuchs eingetragenen Recht in der Sp. 5 (Veränderungen) zugunsten der Herren … und … sowie Frau … in Erbengemeinschaft als Berechtigte einen vorläufigen Amtswiderspruch einzutragen. Der vorläufige Widerspruch richtet sich gegen den Umfang des Rechts, soweit aus der Eintragung nicht ersichtlich ist, dass die Belastung nur die Teile der Flurstücke 428 und 819 Flur 3 erfasst, die aus der ehemaligen Parzelle 510/213 (Grundbuch von Sch., Bd. 14 Bl. 43, laufende Nr. 41 des B...

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