Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an die Begründung eines Verwerfungsurteils, wenn der Betroffene als Entschuldigung eine unaufschiebbare Geschäftsreise geltend gemacht hat.
Verfahrensgang
AG Hagen (Entscheidung vom 23.04.2002) |
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 23. April 2002 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hagen zurückverwiesen.
Gründe
Der Oberbürgermeister der Stadt Hagen hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 07. Februar 2001 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 204,52 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Hagen durch Urteil vom 23 April 2002 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG wegen unentschuldigten Ausbleibens verworfen, nachdem der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht erschienen war. Nach Zugang der Terminsladung hatte dieser mit Schreiben vom 26. März 2002 wegen einer wichtigen Geschäftsreise um Terminsverlegung gebeten. Diesen Antrag hatte das Amtsgericht Hagen durch Verfügung vom 02. April 2002 mit dem Bemerken "Sie werden Ihre Geschäftsreise schon verlegen müssen" abgelehnt. Mit Schreiben vom 30. März 2002, das sich mit der Verfügung des Gerichts überschnitten hatte, hatte der Betroffene die geplanten Geschäftstermine und die bereits gebuchten Übernachtungen detailliert dargelegt. Hierauf hatte er jedoch keinen weiteren Bescheid erhalten.
Gegen das seinem Verteidiger am 05. November 2002 zugestellte Urteil hat der Betroffene mit einem am 24. Mai 2002 beim Amtsgericht Hagen eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers gleichen Datums Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit einem ...