Leitsatz (amtlich)
Im Hinblick auf das Urteil des EGMR vom 3. Oktober 2002 (siehe StV 2003, 82 ff.) kann die Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen, noch nicht rechtskräftig festgestellten Straftat nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB allenfalls noch in Ausnahmefällen und nur dann, wenn die Unschuldsvermutung nicht entgegensteht, widerrufen werden.
Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 02.09.2003) |
Tenor
Die Beschlüsse des Landgerichts Bochum vom 2. September 2003 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird, zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Mülheim vom 27. November 1997 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 4 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt worden. Außerdem ist gegen ihn durch Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Norden vom 6. Oktober 1998 aus drei Verurteilungen aus dem Jahr 1997, u.a. wegen Diebstahls, eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten festgesetzt worden. Nach Teilverbüßung ist die Vollstreckung dieser Strafen durch Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 24. April 2002 zur Bewährung ausgesetzt worden. Diese Strafaussetzungen zur Bewährung hat die Strafvollstreckungskammer nun durch die angefochtenen Beschlüsse widerrufen. Zur Begründung hat sie angeführt, dass der Verurteilte während der Bewährungszeit eine neue Straftat begangen und gegen Auflagen und Weisungen verstoßen habe. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten. Die Generalstaatsanwaltsc...