Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswählkriterien für Bestellung eines anderen Vormunds
Normenkette
BGB §§ 1773, 1779, 1791a, 1791b
Verfahrensgang
AG Dülmen (Beschluss vom 14.04.2011; Aktenzeichen 6 F 41/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde des beteiligten Jugendamtes der Stadt E wird der Be-schluss des AG - Familiengericht -Dülmen vom 14.4.2011 teil-weise abgeändert.
Zum neuen Vormund wird der Verein E2 e.V. - Ortsverein E - bestellt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I. Das bisher zum Vormund für das betroffene Kind bestellte Jugendamt der Stadt J hat mit Schreiben vom 12.1.2011 gebeten, das Jugendamt der Stadt J aus dem Amt als Vormund zu entlassen, da das betroffene Kind bereits seit dem 15.5.2007 in einer Pflegefamilie in E lebe. Das Jugendamt der Stadt E hat im Rahmen seiner Anhörung die Übernahme der Vormundschaft mit dem Hinweis abgelehnt, dass mit dem E3 e.V. ein Vereinsvormund vorhanden sei, der anstelle des Jugendamtes der Stadt E die Vormundschaft übernehmen könne. Das AG hat die Pflegeeltern, den neuen Amtsvormund und die Kindesmutter schriftlich zu dem Antrag angehört, eine Stellungnahme ist allerdings nur vom Jugendamt der Stadt E erfolgt.
Durch Beschluss vom 14.4.2011 hat das AG die Stadt E zum neuen Vormund bestellt und dies damit begründet, dass es sich bei dem E3 e.V. nicht um einen Einzelvormund i.S.d. § 1791b I 1 BGB handele. Gegen diesen Beschluss hat das Jugendamt der Stadt E rechtzeitig Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die Bestellung des Jugendamtes E sei unter Nichtbeachtung der bei der Vormundschaftsbestellung bestehenden Rangfolge erfolgt. Gegenüber der Bestellung des Jugendamtes sei vorrangig auch ein rechtsfähiger Verein zu bestellen. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass das Pflegekind bereits seit dem 25.5.2007 in einer Eer ...