Leitsatz (amtlich)
1. Eine Entscheidung des Familiengerichts, durch die im Wege einer vorläufigen Anordnung der Mutter eines Kindes gemäß § 1628 BGB die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Ausschlagung einer ihm angefallenen Erbschaft übertragen wird, wird mit der Bekanntgabe an die Mutter wirksam.
2. Die Wirksamkeit der Entscheidung wird nicht dadurch berührt, dass später im Hauptsacheverfahren die vorläufige Anordnung aufgehoben und der Antrag der Mutter zurückgewiesen wird.
Normenkette
BGB § 1628; FGG § 16 Abs. 1; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 25 T 719/01) |
AG Herford (Aktenzeichen 5 VI 411/01) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.
Auf die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 24.10.2001 wird der Beschluss des AG vom 18.10.2001 ebenfalls aufgehoben.
Das AG wird angewiesen, der Beteiligten zu 1) einen Erbschein zu erteilen, der sie als alleinige Erbin des Erblassers ausweist.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 140.000Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau des Erblassers, mit der er im gesetzlichen Güterstand gelebt hat. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, nämlich S.O., C.N. geb. O., M.O. sowie St.O. Alle Kinder des Erblassers haben durch Erklärungen ggü. dem Nachlassgericht vom 10., 12. und 17.7.2001 die Erbschaft ausgeschlagen. Enkelkinder des Erblassers sind vorhanden aus der Ehe des Herrn M.O. und seiner Ehefrau …, diese haben durch Erklärungen vom 17.7.2001 die Erbschaft auch namens ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlagen. Der minderjährige Beteiligte zu 2) ist ein weiterer Enkel des Erblassers. Er stammt aus der Ehe...