Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 18 O 5/22) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Basisrentenversicherung (Rürup-Rente) mit der Bezeichnung Basisrente Classic, Vertragsnummer N01 (nachfolgend: Rentenversicherung) genommen. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung aufgrund Widerrufs und Schadensersatz.
Nach vorangegangenem Telefonkontakt mit der Beklagten, der Inhalt des Besprochenen ist zwischen den Parteien streitig, beantragte die Klägerin unter dem 07.12.2009 die vorgenannte Rentenversicherung (Bl. 8 der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, nachfolgend eGA-I bzw. eGA-II für die elektronische Gerichtsakte zweiter Instanz). Mit ihrer Unterschrift quittierte die Klägerin auch die Produktinformation, die Verbraucherinformationen, die Tabelle der Rückkaufswerte und beitragsfreien Leistungen, die Modellrechnungen sowie die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
Die "Verbraucherinformation zum Angebot Rentenversicherung" enthält auf S. 2 unter der (fett gedruckten) Überschrift "Widerruf" die folgende Widerrufsbelehrung (Bl. 101 eGA-I):
"Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben, jedoch nich...