Leitsatz (amtlich)
Zur Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, wenn dieser Abweichungen hinsichtlich des Geburtsdatums und des Geburtsortes des Betroffenen enthält.
Verfahrensgang
AG Recklinghausen (Entscheidung vom 03.03.2004) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf seine Kosten (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG) als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen lässt (§§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG).
Gründe
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Der Erörterung bedürfen insoweit lediglich folgende Punkte:
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig ( §§ 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG).
Entgegen der Ansicht des Betroffenen ist der Bußgeldbescheid des Kreises Recklinghausen vom 12. November 2003 wirksam.
Die mit der Rechtsbeschwerde gerügten Abweichungen des Bußgeldbescheids hinsichtlich des Geburtsortes und des Geburtsdatums des Betroffenen von den zutreffenden Personalien führen nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides, da sich die Identität des Betroffenen aus den vorhandenen richtigen Angaben im Übrigen zweifelsfrei ergibt ( Göhler, OwiG, 13. Aufl., § 66 Rn. 4a, OLG Hamm, Beschluss vom 18.Mai 2000 -3 Ss OWi 475/2000-). Der Bußgeldbescheid individualisiert den Betroffenen trotz dieser Fehler in ausreichender Weise, da Name und die angegebene Anschrift (letztere bis auf die Hausnummer: Statt 10b richtig 10a) Zweifel an der Identität des Betroffenen beseitigen. Die fehlerhafte Hausnummer ist insoweit unschädlich, da der Verteidiger des Betroffenen vor Erlass des Bußgeldbes...