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OLG Hamm Beschluss vom 13.12.2011 - III-3 Ws 338/11

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Verfahrensgang

LG Detmold (Aktenzeichen 4 Qs 86/11)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts Detmold vom 31.05.2011 Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen sowie durch die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm nicht erschüttert werden.

II.

Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Entstehung der Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nr. 4142 VV RVG) hier vorliegen. Die Tätigkeit des Verteidigers im Berufungsverfahren richtete sich auf eine der Einziehung verwandte Maßnahme (§ 442 Abs. 1 StPO), nämlich den Verfall vom Wertersatz, dessen Anordnung allein noch Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die zugrunde liegende Gebührenvorschrift Nr. 4142 VV RVG weitergehende Voraussetzungen für das Anfallen der Gebühr nicht vorsieht. Solche ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch lassen sie sich den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1971, S. 228) entnehmen. Daraus ergibt sich allein, dass die Einführung der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG aus Gründen der Vereinfachung der Gebührenberechnung erfolgt ist. Die nach altem Recht bestehende Möglichkeit, den Gebührenrahmen der §§ 83 - 86 BRAGO um einen Betrag bis zu einer entsprechenden Wertgebühr nach § 88 BRAGO zu überschreiten, um die Tätigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu vergüten, sollte im Hinblick auf die Zunahme von Verfahren mit Einziehungs- od...

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