Entscheidungsstichwort (Thema)
zusätzliche Verfahrensgebühr. Einziehung. verwandte Maßnahmen. Verfall. Wertersatz. Berufungsverfahren. Pflichtverteidiger
Leitsatz (amtlich)
Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren neben der Berufungsverfahrensgebühr auch wenn nur die Einziehung oder eine ihr verwandte Maßnahme Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.
Normenkette
VV-RVG Nr. 4142
Verfahrensgang
AG Detmold (Entscheidung vom 08.12.2010; Aktenzeichen 4 Ls AK 97/09) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 8. Dezember 2010 wird aufgehoben.
Der Festsetzung des Amtsgerichts Detmold vom 15. September 2010 wird dahingehend abgeändert, dass die dem Rechtsanwalt Dr. y erstattenden Gebühren und Auslagen für die zweite Instanz auf 805,63 EUR und damit die insgesamt zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 1.642,14 Euro festgesetzt werden.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Am 18. August 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Detmold gegen den Verurteilten Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - in Detmold wegen Diebstahls. Mit Beschluss vom 28. September 2009 wurde das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet und dem Angeklagten Rechtsanwalt Dr. y aus E als Pflichtverteidiger bestellt. Mit Urteil vom 27. Oktober 2009 verurteilte das Amtsgericht Detmold den Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und zwei Wochen und ordnete den Verfall von Wertersatz in Höhe von 5.500,00 EUR an. Gegen dieses Urteil legte der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 3. November 2009 Berufung ein. Die Berufung wurde auf die Anordnung des Verfalls von Wertersatz beschränkt. Durch Urteil vom 7. April 2010 änderte die Berufungskammer des Landgeric...