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OLG Hamm Beschluss vom 13.06.2008 - 11 W 78/07

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Verfahrensgang

LG Arnsberg (Entscheidung vom 21.09.2007; Aktenzeichen 4 O 278/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 05.10.2007 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 21.09.2007 abgeändert.

Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U aus C zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts für den Antrag bewilligt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 3.380,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und den Antragsteller von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Verfahrensbevollmächtigten aus deren Kostenrechnung vom 11.06.2007 in Höhe von 359,50 EUR freizustellen.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf die Hälfte zu ermäßigen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller, der in der (vor dem 01.01.1977 errichteten) JVA X eine Freiheitsstrafe verbüßt, begehrt mit seiner beabsichtigten Klage vom Land Nordrhein-Westfalen die Zuerkennung einer Entschädigung wegen der Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum über einen Zeitraum von insgesamt 179 Tagen sowie Freistellung von Kosten, die ihm durch die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten berechnet worden sind.

Er war nach seinem unter Beweis gestellten Vortrag vom 11.05.2006 bis zum 26.10.2006 im Haftraum D 4/304 mit zwei weiteren Gefangenen untergebracht. Der Haftraum hatte eine Bodenfläche von 14,88 qm und war mit 1 Doppelbett, 1 Einzelbett, 3 Stühlen, 1 Tisch und 3 Kleiderschränken. Ferner befand sich eine Toilette in dem Raum, wobei streitig ist, inwieweit teilweise eine Abtrennung vorhanden war, unstreitig die Toilette...

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