Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen der Prognoseentscheidung des § 57 StGB kann zum Nachteil des Verurteilten verwertet werden, dass ein anderes Strafverfahren gegen ihn anhängig ist. Dem steht nicht die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK entgegen.
Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 24.05.2004) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 17. Januar 1992 wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden. Auf die Berufung des Verurteilten ist diese Strafe dann durch Urteil des Landgerichts Münster vom 19. März 1992 zur Bewährung ausgesetzt worden. Nachdem die Bewährung wegen einer neuen Straftat des Verurteilten widerrufen worden ist, wurde am 26. September 2003 die Vollstreckung eingeleitet. 2/3 der Strafe waren am 23. Mai 2004 verbüßt. Die Strafvollstreckungskammer hat im angefochtenen Beschluss nun die bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung von 2/3 der erkannten Strafe angeordnet. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Münster mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel beigetreten.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an die Strafvollstreckungskammer Bochum.
Nach § 57 Abs. 1 StGB kann nach Verbüßung von 2/3 der erkannten Strafe die Vollstreckung des Restes zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine günstige Sozialprognose gegeben ist und die Strafaussetzung unter Berücksichti...