Leitsatz (amtlich)
Der Senat hält daran fest, dass bei der Verhängung eines Fahrverbotes den Ausführungen des Tatrichters entnehmen lassen muss, ob er sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, ob nicht allein deshalb von der Verhängung des Fahrverbots - bei gleichzeitiger (weiterer) Erhöhung der festgesetzten Geldbuße - abgesehen werden konnte, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf diese Weise erreicht werden kann.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe verworfen, dass der Betroffene eines Verstoßes gegen §§ 41 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG schuldig ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Lüdenscheid zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 3 Abs. 3, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 130,00 EURO verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen richtet sich die nicht näher ausgeführte Rechtsbeschwerde, mit der die formelle und materielle Rüge erhoben worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel gem. §§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat teilweise - zumindest vorläufig - Erfolg. Das angefochtene Urteil war im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
1.
Die formelle Rüge ist unzulässig, da sie nicht den an eine formelle Rüge gem. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen entspricht. Der Betroffene hat...