Verfahrensgang
AG Bochum (Aktenzeichen 69 F 31/21) |
Tenor
1. Der Antrag der Kindesmutter vom 9. November 2021 auf Entpflichtung des Verfahrensbeistandes wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 29. April 2021 (Aktenzeichen 69 F 31/21) wird zurückgewiesen.
Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt
Gründe
I. Die Kindesmutter begehrt die Abänderung einer vom Amtsgericht Dortmund mit Beschluss vom 17.02.2020 getroffenen Sorgerechtsentscheidung (AG Dortmund, 118 F 4933/18), bestätigt durch Senatsbeschluss vom 18.06.2020 (OLG Hamm, II-4 UF 39/20).
Das hier betroffene, am 00.00.2015 geborene Kind K. ist aus der Ehe der Kindeseltern, die mittlerweile geschieden ist, hervorgegangen. Die Trennung der Kindeseltern erfolgte kurz nach der Geburt im August 2015. Das Kind verblieb im Haushalt der Kindesmutter. Der Kindesvater ist inzwischen neu verheiratet. Aus dieser Verbindung ist die am 00.00.2019 geborene Tochter D. hervorgegangen.
Das Verhältnis der Kindeseltern ist hochkonfliktbehaftet. In der Vergangenheit kam es ab Dezember 2015 zu zahlreichen familiengerichtlichen Verfahren, die sowohl das Umgangsrecht als auch die elterliche Sorge betrafen.
So beantragte der Kindesvater bereits am 14.12.2015 im Wege einstweiliger Anordnung die Regelung des Umgangsrechts (AG Dortmund, 118 F 7417/15). In diesem Verfahren schlossen die Kindeseltern eine Umgangsvereinbarung, wonach dem Kindesvater ab dem 10.01.2016 wöchentliche Umgangskontakte in der Wohnung der Kindesmutter eingeräumt wurden. Mit am 31.05.2016 eingegangenem Antrag (Amtsgericht Dortmund, 118 F 2945/16) begehrte der Kindesvater neben der zeitlichen Ausweitu...