Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Koblenz Beschluss vom 20.08.2018 - 9 UF 247/18

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung.

2. Im Rahmen der Prüfung, ob durch die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie das Wohl des Kindes gefährdet würde, ist auch je nach Reife und Verständnis der Wille des Kindes zu beachten.

3. Entspringt die Ablehnung des Kindes seinem wahren Willen, so kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob dieser Wille gar durch eine gezielte Beeinflussung entwickelt worden ist.

4. Dem Vermerk über die persönliche Anhörung des betroffenen Kindes in einer Kindschaftssache kommt als öffentliche Urkunde volle Beweiskraft hinsichtlich der Richtigkeit der in ihm festgehaltenen Umstände und Vorgänge zu.

5. Eine Videoaufzeichnung der Anhörung des betroffenen Kindes in einer Kindschaftssache ist unzulässig.

6. Eine Verbleibensanordnung in Gestalt der Anordnung einer Rückführung des betroffenen Kindes kann nur dann (noch) ergehen, wenn im Zeitpunkt der über den entsprechenden Antrag zu treffenden Entscheidung nach wie vor ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zur Herausnahme der Kinder aus sem Hauhalt der Pflegeperson besteht.

7. Ein Verfahrensbeistand kann grundsätzlich nicht wegen der Art und Weise, in der er seine Tätigkeit ausübt, entlassen werden.

 

Normenkette

BGB § 1632 Abs. 4; FamFG § 28 Abs. 4, § 158 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Trier (Entscheidung vom 16.03.2018; Aktenzeichen 37 F 362/16)

 

Tenor

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 16. März 2018 gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Bei dem Antragsgegner handelt es sich um den Vater der Kinder [...] und [...]. Deren Mutter wurde [...] durch ihren damaligen Le...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance
Bild: Haufe Shop

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege

  (1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.  (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren