Verfahrensgang
AG Essen (Aktenzeichen 89 AR 522/16 (Fall 1)) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 08.07.2016, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 20.10.2016, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die nach §§ 382 Abs. 3, 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Der Beteiligte zu 1.) kann als Vorverein grundsätzlich gegen die Zurückweisung der Anmeldung Rechtsmittel einlegen, obwohl er die Rechtsfähigkeit noch nicht erlangt hat (vgl. OLG Schleswig, NZM 2012, 623 Rn. 17; OLG Hamm FGPrax 2003, 184 Rn. 25). Da zudem die Monatsfrist des § 63 FamFG gewahrt ist, bestehen an der Zulässigkeit der Beschwerde auch sonst keine Bedenken.
2. Die Beschwerde ist allerdings nicht begründet.
Das Registergericht hat die Anmeldung mit Blick auf folgende Mängel der Satzung - die bereits Gegenstand des registergerichtlichen Hinweises vom 07.06.2016 gewesen sind - zu Recht zurückgewiesen:
a) Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst die Regelung in § 4 Nr. 1 der Satzung betreffend die Aufnahme neuer Mitglieder nicht für hinreichend konkretisiert gehalten.
Bereits aus dem Wesen eines Vereins ergeben sich gewisse Grundsätze für den Eintritt von Mitgliedern. So steht der Verein als eine Personenvereinigung mit nicht geschlossener Mitgliederzahl grundsätzlich jedermann offen, und zwar ohne Rücksicht auf persönliche Eigenschaften. Darüber hinaus bedarf es zum Eintritt eines Mitglieds neben der Bekundung seines Beitrittswillens grundsätzlich der Aufnahme durch den Verein. Der Zweck des § 58 Nr. 1 BGB ist es nun, dass der Verein bei der Festlegung der Satzung zum Ausdruck bringt, ob und inwieweit sich abweichend von diesen vorgegebenen allgemeinen Grundsätzen ...