Entscheidungsstichwort (Thema)
Angreifbarkeit einer Zwischenverfügung bei unbehebbarem Eintragungshindernis
Leitsatz (amtlich)
1. Ein unbehebbares Eintragungshindernis kann nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung i.S.d. § 382 Abs. 4 FamFG sein.
2. Ein Verein mit dem Zweck, 27 Wohnungen zu erwerben und ohne Gewinnerzielungsabsicht an Mitglieder zu vermieten, ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Normenkette
FamFG § 382 Abs. 4; BGB § 21; BGB § 22
Verfahrensgang
AG Kiel ()
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen vom 16.1.2012 gegen die Ausführungen zu Ziff. 2) im Schreiben des Registergerichts des AG Kiel vom 19.12.2011 wird als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der betroffene Verein wurde am 14.11.2011 gegründet. Der Vereinszweck lautet nach § 2 der in der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung:
"(1) Zweck des Vereins ist das Halten und die kostenneutrale Verwaltung ohne eine Gewinnerzielung von sozial verantwortbaren Wohnungen in der WEG X. in ...
(2) Die vom Verein gehaltenen Wohnungen sollen dem Wohnungsmarkt, insbesondere der Gewinnerzielung durch Mietsteigerungen, entzogen werden.
(3) Der Verein nimmt am sonstigen Wirtschaftsleben, insbesondere der Wohnungswirtschaft, außerhalb der vorstehenden Wohnungseigentümergemeinschaft nicht teil.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten."
Der Verein soll mit Hilfe...