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OLG Hamm Beschluss vom 11.02.2005 - 11 WF 312/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsanspruch eines volljährigen querschnittsgelähmten Kindes

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, das querschnittsgelähmt ist, eine vom Arbeitsamt finanzierte Ausbildung zum Bürokaufmann in einem Berufsbildungswerk absolviert und dort wochentags wohnt und versorgt wird.

 

Normenkette

BGB §§ 1601 ff.

 

Verfahrensgang

AG Hamm (Beschluss vom 25.10.2004; Aktenzeichen 33 F 301/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - FamG - Hamm vom 25.10.2004 abgeändert.

Dem Antragsteller wird ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus Hamm bewilligt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der am 26.4.1980 geborene Antragsteller ist ledig und Sohn des Antragsgegners. Der Antragsteller ist von Geburt an querschnittsgelähmt und sitzt im Rollstuhl. Er ist auf permanente Unterstützung und Hilfestellung angewiesen. Seit August 2002 absolviert er eine Berufsausbildung in der "Evangelischen Stiftung V." in W. zur Ausbildung als Bürokaufmann. Der Antragsteller lebt während der Woche in der Einrichtung in V. Die Kosten werden vom Arbeitsamt übernommen. An den Wochenenden und in den Schulferien sowie während der Zeit von Erkrankungen lebt der Antragsteller im Haushalt seiner Mutter und wird dort von ihr betreut und versorgt. An Leistungen des Arbeitsamtes hat der Antragsteller in der Zeit vom 14.8.2002 bis zum 13.8.2004 monatlich 47 EUR erhalten. In der Zeit vom 14.8.2004 bis zum 13.2.2005 wird er monatlich 75 EUR vom Arbeitsamt erhalten.

Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für Unterhaltsrückstände ab Oktober 2002 für 22 Monate zu je 295 EUR und ab 1.8.2004 Unterhalt i.H.v. monatlich 295 EUR. D...

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