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OLG Hamm Beschluss vom 10.02.2015 - 25 W 306/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahren zur Vermögensauskunft: Übersendung eines früheren Vermögensverzeichnisses bei Verzicht des Gläubigers

 

Normenkette

ZPO § 802d Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 21.05.2014)

AG Beckum (Beschluss vom 06.03.2014)

 

Tenor

Die Beschlüsse des AG Beckum vom 6.3.2014 und des LG Münster vom 21.5.2014 werden aufgehoben.

Der Gerichtskostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 25.11.2013 (DR II 990/13) wird aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, für den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 18.11.2013 keine Gebühr für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses nach Nr. 261 KV GvKostG nebst Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG und Dokumentenpauschale nach Nr. 711 KV GvKostG zu erheben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Hagen 13-2177853-0-5.

Mit Auftragsschreiben vom 18.11.2013 beauftragte die Gläubigerin den beteiligten Gerichtsvollzieher zunächst damit, einen Versuch einer gütlichen Erledigung durchzuführen. Für den Fall, dass in diesem Verfahren eine Zahlung nicht erfolgte, beantragte die Gläubigerin die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802f ZPO. Ergänzend heißt es im Antragsschreiben:

"Für den Fall, dass Sie feststellen, dass der/die Schuldner/in Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht oder bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, nehmen wir diesen Auftrag schon jetzt zurück. Wir bitten in diesem Fall um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens/Datums. Die Auftragsrücknahme beinhaltet naturgemäß den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits bes...

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