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OLG Hamm Beschluss vom 10.02.2015 - 25 W 277/14

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Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 7 T 142/14)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Gerichtsvollziehers wird verworfen.

Die weitere Beschwerde der Landeskasse wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 8.5.2013 - 13 - 1952433 - 0 - 6. Mit Auftragsschreiben vom 25.9.2013 beauftragte die Gläubigerin den beteiligten Gerichtsvollzieher zunächst damit, einen Versuch einer gütlichen Erledigung durchzuführen. Für den Fall, dass in diesem Verfahren eine Zahlung nicht erfolgte, beantragte die Gläubigerin die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802f ZPO. Ergänzend heißt es im Antragsschreiben:

"Für den Fall, dass Sie feststellen, dass der/die Schuldner/in Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht oder bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, nehmen wir diesen Auftrag schon jetzt zurück. Wir bitten in diesem Fall um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens/Datums. Die Auftragsrücknahme beinhaltet naturgemäß den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits beschworenen Vermögensverzeichnisses".

Nachdem der beteiligte Gerichtsvollzieher zunächst erfolglos versucht hatte, den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen, stellte er fest, dass der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Vermögensauskunft in einem anderen Verfahren erteilt hatte. Daraufhin übersandte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin einen Ausdruck des in dem anderen Verfahren erstellten Vermögensverzeichnisses. Für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses stellte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin am 5.11.2013 gem. Nr. 261 KV der A...

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