Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsbeschwerde, abgekürztes Urteil, Ergänzung der Urteilsgründe, Übersendung an die Staatsanwaltschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Die Unzulässigkeit der Nachholung von Urteilsgründen setzt das tatsächliche Vorliegen eines schriftlichen und mithin auch unterzeichneten abgekürzten Urteils sowie dessen willentliche Bekanntgabe an einen Verfahrensbeteiligten, einhergehend mit der daraus ersichtlichen bewussten Entscheidung für die Hinausgabe einer nicht mit Gründen versehenenen Urteilsfassung voraus.
2. Die abschließende Unterzeichnung des Hauptverhandlungsprotokolls, welche den Urteilstenor enthält, rechtfertigt angesichts der nach § 271 Abs. 1 Satz 1 StPO gegebenen Verpflichtung zur Unterzeichung des Hauptverhandlungsprotokolls nicht die Schlussfolgerung, der erkennende (Einzel-)Richter wolle ein abgekürtzes Urteil ausfertigen.
3. Ungeachtet der im Formular vorgegebenen Formulierung "als Zustellung gem. § 41 StPO übersandt" fehlt es an der förmlichen Zustellung eines abgekürtzen Urteils, wenn bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände der eindeutige Wille, dass die an eine förmliche Zustellung geknüpften Rechtsfolgen ausgelöst werden sollen, ersichtlich nicht zum Ausdruck kommt.
Normenkette
OWiG §§ 41, 46; StPO §§ 271, 275
Verfahrensgang
AG Essen (Entscheidung vom 22.08.2012; Aktenzeichen 56 OWi 378/12) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe
I.
Das Amtsgericht Essen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 22. August 2012 wegen einer am 05. März 2012 um 21 35 Uhr in F begangenen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung um 50 Km/h (bei zulässigen 50 km/h) eine Geldbuße von 200,00 € festgesetzt und gleichze...