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OLG Hamm Beschluss vom 09.05.2005 - 18 W 8/05

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Verfahrensgang

LG Bielefeld (Beschluss vom 02.12.2004; Aktenzeichen 3 O 292/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenbeschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Bielefeld vom 22.12.2004 - 3 O 292/04 - wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Der Beklagte wendet sich gegen einen Kostenbeschluss gem. § 91a ZPO.

I. In dem Rechtsstreit vor dem LG hat der Kläger den Beklagten auf Räumung eines von diesem angemieteten gewerblichen Objekts sowie Zahlung rückständiger Miete in Anspruch genommen. Nach mündlicher Verhandlung vor dem LG haben sich die Parteien außergerichtlich geeinigt, u.a. darauf, dass der Rechtsstreit von ihnen in der Hauptsache für erledigt erklärt werden und das LG unter Verzicht auf eine Begründung über die Kosten gem. § 91a ZPO entscheiden soll. Nachdem die Parteien die entsprechenden Erklärungen ggü. dem LG abgegeben haben, hat dieses durch den angefochtenen und nicht begründeten Beschluss die Kosten des Rechtsstreits zu 5 % dem Kläger und zu 95 % dem Beklagten auferlegt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er eine Aufhebung der Kosten gegeneinander begehrt. Er ist der Ansicht, das LG sei an die Vereinbarung eines Begründungsverzichts der Parteien nicht gebunden gewesen und habe seinen Beschluss daher gleichwohl begründen müssen. Da es dies nicht getan habe, sei die sofortige Beschwerde begründet. Im Übrigen wendet er sich in der Sache gegen die Kostenentscheidung des LG. Der Kläger hingegen meint, die sofortige Beschwerde sei bereits unzulässig, da mit dem Verzicht auf eine Begründung konkludent auch ein Rechtsmittelverzi...

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