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OLG Hamm Beschluss vom 08.05.2000 - 15 W 103/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchsache: Fortbestehen eines Wohnungsrechts nach Aufteilung des belasteten Grundstücks in Wohnungseigentum

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Grundbuchamt hat einen Eintragungsantrag zurückzuweisen, der zu einer inhaltlich unzulässigen Eintragung im Grundbuch führen würde.

2. Wird ein mit einem Wohnungsrecht belastetes Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt, so kann die Beschränkung des Belastungsgegenstandes des Wohnungsrechts auf ein (oder mehrere) Wohnungseigentumsrechte nur dann eintreten, wenn der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit mit der Nutzungsbefugnis eines oder mehrerer Sondereigentümer deckungsgleich ist. Geht der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit darüber hinaus, muß notwendig das gesamte Grundstück mit dem Wohnungsrecht belastet bleiben.

3. Erstreckt sich der Ausübungsbereich des Wohnungsrechts auf die ausschließliche Nutzung der einer Wohnung zugeordneten Terrasse, so fehlt die erforderliche Deckungsgleichheit, wenn dem Sondereigentum der betreffenden Wohnung ein Sondernutzungsrecht an dieser Terrasse nicht eingeräumt ist.

 

Normenkette

BGB §§ 1026, 1093; WEG § 8

 

Beteiligte

Rechtsanwalt S

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Zwischenurteil vom 25.02.2000; Aktenzeichen 6 D 92/00)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zurückweisung des Eintragungsantrags vom 07.01.2000 entfällt und die Wertfestsetzung des Landgerichts abgeändert wird.

Der Gegenstandswert des Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Als Eigentümerin des vorgenannten Grundstücks war in dem geschlossenen Grundbuch von A… seit dem 03.06.1980 Frau G… die Mutter des Beteiligten zu 1) und Ehefrau des Beteiligten zu 2), eingetragen. Auf dem Grundstück befindet sich ein Haupthaus mit drei Wohnungen i...

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Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

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