Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterliche Sorge: Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei gravierenden Konflikten der Eltern
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn zwischen den Eltern bloße Spannungen und Meinungsverschiedenheiten bestehen. Vielmehr sind Konflikte über wesentliche Bereiche der elterlichen Sorge erforderlich. Gravierende Meinungsverschiedenheiten über den Umgang, bei denen jegliche Kommunikation und Kooperation der Kindeseltern ausgeschlossen ist, können ausreichen.
2. Grundsätzliche Umgangskonflikte können nicht Gegenstand einer Entscheidungsübertragung nach § 1628 BGB sein.
Normenkette
BGB §§ 1628, 1671 Abs. 2 Nr. 2, § 1696 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Bochum (Beschluss vom 09.02.2006; Aktenzeichen 57 F 424/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - Bochum vom 9.2.2006 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Antragsgegner auferlegt.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die elterliche Sorge (e. S.) betreffend den am 20.6.1995 geborenen Sohn Z (jetzt 11 Jahre).Die Parteien haben am 7.6.1995 geheiratet. Die Trennung erfolgte, als die Antragstellerin (nachfolgend ASt.) im September 1995 aus der ehelichen Wohnung mit dem Kind auszog. Mit Urteil des AG Bochum vom 28.11.1996 ist die Ehe der Parteien seit dem 7.1.1997 rechtskräftig geschieden und die e. S. für den gemeinsamen Sohn auf die ASt. übertragen worden.
Bis zur Ausreise des gebürtig aus Marokko stammenden Antragsgegners (nachfolgend AGg.) im Jahre 1998 hatten sich die Parteien wieder soweit versöhnt, d...