Leitsatz (amtlich)
1. Auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg gilt für einen Radfahrer das Rechtsfahrgebot; Fußgänger dürfen den Weg auf der gesamten Breite benutzen. Radfahrer und Fußgänger müssen gegenseitig aufeinander Rücksicht nehmen.
2. Ein Pedelecfahrer darf bei Annäherung an einen links auf einem 2,50 m breiten kombinierten Geh- und Radweg gehenden Fußgänger nicht sorglos seine Fahrt fortsetzen, wenn er nicht sicher sein kann, dass der Fußgänger seine Annäherung und damit die Gefährlichkeit eines Abweichens von seiner Gehlinie erfasst hat.
Normenkette
StVO § 2 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 41 Zeichen 240
Verfahrensgang
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient.
Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen zu diesem Hinweis sowie dem Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus einem Unfall am 0.00.2017 gegen 15:05 Uhr, an dem er als Fahrer eines Pedelec-Fahrrads und die Beklagte als Fußgängerin beteiligt war.
Der Kläger befuhr mit seinem Pedelec-Fahrrad aus N kommend den parallel zur Ser Straße verlaufenden gemeinsamen Fuß- und Radweg, der eine Breite von ca. 2,50 m aufweist, in Richtung S. Die Beklagte lief als Fußgängerin ebenfalls in Richtung S. Sie befand sich zunächst auf dem linken Teil d...